Lüner Förderplan

Eine gedruckte Version des Lüner Förderplan kann man sich an folgenden Orten abholen:

Stadt-Insel Lünen
Friedrichstraße 65b
44536 Lünen
Tel. 02306/927078 – Dirk Berger


Lüner – Förder – Plan

Allgemeines

Dieser Lüner Förderplan unterscheidet sich finanziell, inhaltlich und qualitativ deutlich von den vorhergehenden kommunalen Förderungsplänen. Unter schwierigen finanziellen Bedingungen stellen sich der Stadtjugendring Lünen e.V. und die Stadt Lünen der Aufgabe, die vorhandenen Mittel auf eine stärkere Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen in der Jugendförderung, Jugendverbands und -vereinsarbeit und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus benachteiligten Familien bei Ferienfreizeiten zu konzentrieren. Erstmalig werden Mindeststandards für die Qualifizierung oder die Anerkennung von Qualifikationen stadtweit definiert. Mit diesen beiden Schwerpunkten wird den gewachsenen Anforderungen an die Leitung von Kinder- und Jugendgruppen sowie der Durchführung von Ferienfreizeiten Rechnung getragen. Darüber hinaus werden gesellschaftliche Entwicklungen wie Kindeswohlgefährdungen und Gewaltbereitschaft stärker in den Blick genommen.

Für die Förderung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Schulungen, Ferienfreizeiten für benachteiligte Kinder und Jugendliche und Unterstützung für hauptamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit gewährt die Stadt Lünen anerkannten Trägern der Jugendhilfe und Jugendverbänden durch den Stadtjugendring e.V. Beihilfen, die nur zum vorgesehenen Zweck und nur für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Stadtgebiet Lünen, soweit in einzelnen Positionen nicht anderes bestimmt ist, in Anspruch genommen werden dürfen.

Eine mögliche Förderung aus Mitteln des Bundes- bzw. Landes (z.B. Landes- oder Bundesjugendplan) ist in jedem Fall in Anspruch zu nehmen. Die kommunale Förderung wird nicht ausgeschlossen, wenn aus Gründen, die der Jugendverband und -verein nicht zu vertreten hat, ein Zuschuss des Bundes oder Landes nicht gewährt wird.

Eine Beihilfe ist von den verschiedenen Jugendverbänden und -vereinen der Stadt Lünen zu beantragen; sie kann aber auch von einem außerörtlichen Jugendverband/ -verein beantragt werden, soweit Lüner Teilnehmende an der jeweiligen Maßnahme beteiligt sind.

Um der aktuellen Situation in den Jugendverbänden und -vereinen gerecht zu werden, wurde der LFP im Jahr 2018 durch die Mitglieder des Stadtjugendrings Lünen e.V. angepasst. Insbesondere um die Qualifikation von ehrenamtlichen Tätigen dauerhaft zu gewährleisten, das geänderte Angebote der Jugendverbände und -vereine besser unterstützen zu können und dem Stadtjugendring Lünen e.V. die Möglichkeit zu geben, eigene Veranstaltungen durchführen zu können.

Für jede bewilligte Beihilfe ist ein Verwendungsnachweis und Qualifikationsnachweis zu erbringen. Die rechtsverbindliche Unterschrift ist entweder von einer/m Zeichnungsberechtigten, des Jugendverbandes/-vereines, dessen Zentralstelle oder des außerörtlichen Jugendverbandes/-vereins zu leisten, um damit die Richtigkeit der geforderten Angaben zu bestätigen.

Bei Maßnahmen der Positionen I. und II. ist zusätzlich die Unterschrift des Leiters/der Leiterin der Maßnahme auf dem Verwendungsnachweis zu erbringen.

Der Jugendverband/-verein kann für die Auszahlung der Beihilfe eine empfangsberechtigte Person benennen. Für die ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Beihilfe ist jedoch der Jugendverband/-verein verantwortlich.

Der vollständige Verwendungsnachweis ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Stadtjugendring Lünen e.V. einzureichen, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist.

Um eine Förderung der Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese bis zum 31.03. des laufenden Jahres beim Stadtjugendring Lünen e.V. angezeigt werden. Maßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden, können nur bei zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gefördert werden.

Dabei ist für die mögliche Förderung das Eingangsdatum der Anzeige im Vorfeld oder das Beibringen des Verwendungsnachweises nach der Maßnahme beim Stadtjugendring Lünen e.V. entscheidend.

Wird der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht oder können gegebenenfalls fehlende Angaben oder Anlagen innerhalb der Fristen nicht nachgereicht werden, wird die Bewilligung der Beihilfe bis nach dem 01.12. des laufenden Haushaltsjahres zurückgestellt. Nach diesem Termin kann bei Vollständigkeit des Nachweises eine Beihilfe gezahlt werden, soweit noch Haushaltsmittel verfügbar sind und ausgezahlt werden dürfen. Ist die Gesamtsumme der nach dem LFP möglichen Beihilfe höher als die noch vorhandenen Haushaltsmittel, erfolgt eine prozentuale Kürzung der Beihilfen.

Rechnungen und Quittungen müssen stets auf den Namen des Jugendverbandes/-vereins oder der teilnehmenden Person lauten und aus dem Rechnungsjahr stammen, für das die Beihilfe gezahlt wird.

Belege und Nachweise hat der Jugendverband/-verein vier weitere Jahre nach Ablauf des Bewilligungsjahres aufzubewahren. Die Stadt Lünen sowie der Stadtjugendring Lünen e.V. behalten sich das Recht vor, diese durch Einsichtnahme zu prüfen. Empfänger von Zuwendungen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind Unterlagen und Belege der bezuschussten Maßnahme bei der Abrechnung vorzulegen.

Für die Gewährung von Zuschüssen ist die angegebene Altersgrenze bindend. Sie werden auch gewährt, wenn der/die Teilnehmer/in während der Maßnahme das Mindest- bzw. Höchstalter erreicht.

Zuschüsse können nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden. Eine Überförderung ist nicht zulässig. Bei mehrfach Förderung sind die Mittel des Stadtjugendringes Lünen e.V. nachrangig zu gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Folgende Kurzbezeichnungen werden in diesen Richtlinien benutzt:

Teilnehmerin bzw. Teilnehmer     –         TN
Leiterin bzw. Leiter                     –         L
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter     –         MA


I. Qualifizierung von Jugendgruppenleitenden, Übungsleitenden und Freizeitmitarbeitenden

Zweck der Förderung ist die Ausbildung und Qualifizierung ehrenamtlich oder nebenberuflich in der Jugendarbeit tätiger Personen. Die Förderung erfolgt personen- und bausteinbezogen.

Für die vollständige Absolvierung des Bausteins Helfer wird eine Förderung von € 50,00 gewährt. Für die vollständige Absolvierung der übrigen Bausteine wird eine Förderung von € 100,00 gewährt.

Der Baustein ist vollständig absolviert, wenn sowohl die Teilnahme an den notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen nachgewiesen wird als auch die jeweils geforderten Zeiten der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Jugendarbeit belegt worden sind.

Die Förderung für die Bausteine Helfer, Basis und Fortgeschrittene wird erst ausgezahlt, nachdem der Nachweis der vollständigen Absolvierung erbracht ist. Beim Baustein Profi kann bereits vorab der Nachweis der Teilnahme an einer Veranstaltung zu einem der für die Anerkennung notwendigen Themenbereiche mit einem Betrag von € 50,00 gefördert werden. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages von € 50,00 setzt dann sowohl den Nachweis der Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung voraus als auch den Nachweis der geforderten praktischen Tätigkeit.

Eine Person wird jeweils nur einmal für die Teilnahme an einem Baustein gefördert.


1. Notwendige Inhalte der geförderten Bausteine

1.1 Baustein Helfer

Themenrahmen:

  • Einführung in die Motivationsarbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  • Einführung in einfache Planungstechniken von Projekten und Angeboten und deren praktische Umsetzung;
  • Auseinandersetzung mit den Themen Streit und Konflikt und deren Schlichtung;
  • Umgang mit Selbst- und Fremdwahrnehmung

Voraussetzung:           13 Jahre, Erste-Hilfe-Kurs zusätzlich
Seminardauer:             mindestens 40 Zeitstunden


1.2 Baustein Basis

Themenrahmen:

  • Kommunikation und Kommunikationsstörungen
    Inhalt: Theorie, gruppenpädagogische Elemente, Rollenspiele
  • Umgang mit Konflikten
    Inhalt: Mobbing, interkulturelle Lebenswelten, Lösungsmodelle
  • Gruppenpädagogische Grundkenntnisse
    Inhalt: Gruppenphasen, Führungsstile, Methoden, Moderationstechniken, Praxiselemente (Spiel, Kreatives)
  • Rolle als Mitarbeiter(in)
    Inhalt: Eigene Schwächen und Stärken, Umgang mit Selbst- und Fremdwahrnehmung
  • Rechtliches Basiswissen
    Inhalt: Freizeiten, Fürsorgepflicht, Aufsichtspflicht (BGB,
    StGB, JuSchG, Erlasse und sonstige Bestimmungen Wandererlass u.ä.)

Voraussetzung:           16 Jahre, Erste-Hilfe-Kurs zusätzlich
Seminardauer:            mindestens 40 Zeitstunden


1.3  Baustein Fortgeschrittene

Themenrahmen:

  • Vertiefung pädagogischer Kenntnisse
    Inhalt: psychologische und soziologische Grundlagen, Methodenlehre
  • Reflektion der Leitungsrolle
    Inhalte: Sonder-/Krisensituationen
  • Reflektion der Jugendarbeit
    Inhalt: Geschlechterrollen, Bildung
  • Interkulturelles Lernen
    Inhalt: Werteempfinden aus interkulturellem Blickwickel (Religion, Gesellschaft, „Ehre“)
  • Rechtsvertiefung
    Inhalt: spezielle und detaillierte Vorschriften (z.B. Versicherungsrecht oder auch   „Lenkzeiten“)

Voraussetzung:          16 Jahre, Besuch Basiskurs, Teammitglied
                                 Gruppenleitung (50 Stunden)
Seminardauer:           mindestens 30 Zeitstunden


1.4 Baustein Profis

Themenrahmen:

  • Gewaltprävention/Konfliktmanagement
    Inhalte: Antiaggressions- und Deeskalationstraining
  • Kindeswohlgefährdung
    Inhalt: Faktoren, Formen, Erkennungshilfsmittel, Interventionsansätze
  • Konzeptentwicklung
    Inhalt: Bedarfsanalyse, Zielformulierung, Mitteleinsatz, Evaluation
  • Migration und Demographie
    Inhalt: Wahrnehmung gesellschaftlicher Veränderung, Handlungsmuster integrativer Konzepte, kulturspezifische und –übergreifende Angebote

Voraussetzung:          18 Jahre, Anerkennung als „Fortgeschritten“,
                                 1 Jahr nachgewiesene Leitungstätigkeit (100 Stunden),                                       Teilnahme an 2 von den 4 Themenfelder
Seminardauer:           12,5 Stunden pro Themenfeld


2. Sonstige Qualifizierungen

Für Seminarveranstaltungen, insbesondere Wochenendveranstaltungen, bei denen ein Referent vorhanden ist, der zu einem Thema referiert, das in den Bausteinen der Mitarbeiterförderung enthalten ist, wird eine finanzielle Förderung wie folgt gewährt:

Pro Teilnehmer an Seminarveranstaltungen im oben genannten Sinne wird dem Verband eine Förderung von € 5,00 gewährt, wenn sie innerhalb Lünens stattfindet. Findet die Seminarveranstaltung außerhalb Lünens statt, so wird zusätzlich ein Zuschuss von € 10,00 für nachgewiesene Übernachtungskosten gewährt.

Diese Förderung wird nur gewährt, wenn die Veranstaltung nicht Teil eines bereits geförderten Bausteines der Mitarbeiterausbildung ist.


3.  Verfahren zur Förderung

Der Nachweis, dass eine zu fördernde Person an den notwendigen Ausbildungs- und Qualifizierungsveranstaltungen eines Bausteins teilgenommen hat, kann entweder durch eine Trägerbescheinigung erbracht werden, wenn der Träger hinsichtlich seines Ausbildungsprogramms selbst qualifiziert worden ist oder aber im Rahmen eines Einzelnachweises der für den Baustein jeweils erforderlichen Ausbildungsinhalte. Im Rahmen der Fortgeschrittenen- oder Profianerkennung ist zusätzlich die Bescheinigung eines Jugendverbandes/-vereins über die geforderten Mindeststunden der qualifizierten, praktischen Tätigkeit erforderlich.

3.1  Anerkennung für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Trägerbescheinigung
Ein Baustein gilt als vollständig absolviert, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die im Rahmen der Bausteine geforderten Mindestinhalte in dem genannten Mindestumfang vermittelt worden sind und der/die Teilnehmer/in die geforderte praktische Tätigkeit geleistet hat. Für die Teilförderung im Rahmen des Profibausteines ist lediglich der Nachweis der Teilnahme an einer Veranstaltung der genannten Themenfelder im geforderten Umfang zu erbringen.
Der Nachweis über die geforderten Mindestinhalte und den genannten Mindestumfang kann im Rahmen des Einzelnachweises erbracht werden z.B. durch:

Vorlage von qualifizierten Veranstalterbescheinigungen über Seminarteilnahmen etc., aus denen Inhalte und zeitlicher Umfang der Maßnahme sowie die dort eingesetzten Referenten/innen hervorgehen

Wenn keine qualifizierten Veranstalterbescheinigungen vorgelegt werden können, kann der Nachweis auch durch einfache Teilnahmebescheinigungen unter Vorlage des Programms und Nachweises des Stundenumfanges erbracht werden

Vorlage einer oder mehrerer Bescheinigungen eines oder mehrerer Jugendverbände/-vereine oder öffentlichen Träger von Jugendarbeit über den Umfang der geleisteten, qualifizierten, praktischen Jugendarbeit

Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen erbracht werden, soweit aus diesen zweifelsfrei hervorgeht, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden sind und dass die Veranstaltung tatsächlich besucht worden ist.

3.2  Anerkennung als Träger
Ein Träger oder Verband kann sich grundsätzlich als qualifizierter Träger für Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme im Sinne dieser Richtlinien anerkennen lassen.
Für die Anerkennung als qualifizierter Träger hat der Verband dem Stadtjugendring folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

  • die Konzeption (Programm) der Ausbildung und Qualifizierung von
    ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie einen
  • Referentinnen- und Referentennachweis

In einem Gespräch mit dem Stadtjugendring erfolgt der Abgleich der Qualifizierungsbausteine und der weiteren Voraussetzungen mit den in dieser Richtlinie genannten Bausteinen. Entspricht das Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramm des Trägers den in dieser Richtlinie genannten Anforderungen der Bausteine Helfer, Basis, Fortgeschrittene und/oder Profis, so wird der Träger als qualifizierter Träger mit seinem Programm für die entsprechenden Qualifizierungsbausteine nach dieser Richtlinie anerkannt. Die Anerkennung kann sich auch lediglich auf einzelne Bausteine erstrecken.
Mit der Änderung der Ausbildungskonzeption eines Trägers endet die Anerkennung als qualifizierter Träger.
Der anerkannte qualifizierte Träger hat bei der Beantragung der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Zuschüsse lediglich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • eine nach Bausteinen, für die der qualifizierte Träger seine Anerkennung erhalten hat, gegliederte Teilnehmerliste;
  • eine Versicherung, dass die Teilnehmer an der Qualifizierung in dem von der Richtlinie geforderten Umfang teilgenommen haben und die in der Qualifizierung vermittelten Inhalte weiterhin mit den Inhalten des Programms des Trägers übereinstimmen für das der Träger anerkannt worden ist;
  • eine teilnehmerbezogene Versicherung über den Umfang der geleisteten, qualifizierten praktischen Arbeit des Teilnehmers bei den Bausteinen Fortgeschrittene und Profis

Hat der Träger eine Förderung aufgrund unzutreffender Angaben im Rahmen der vorzulegenden Unterlagen und Versicherungen erhalten, ist diese unverzüglich zu erstatten und der Träger verliert seine Anerkennung als qualifizierter Träger. Eine erneute Anerkennung ist nicht vor Ablauf eines Jahres möglich.

3.3  Anerkennung der Qualifizierung
Nachdem eine Person einen Qualifizierungsbaustein absolviert hat, wird sie als Helfer, Basis, Fortgeschritten oder Profi anerkannt. Die Anerkennung hat unmittelbare Auswirkungen für die Förderung für Leitungen und Mitarbeitenden von Freizeiten (Höhe der Bezuschussung), die in den Richtlinien für Kinder- und Jugenderholung geregelt sind.

3.4  Wiederholung der Qualifizierungsmaßnahme
Eine erforderliche Wiederholung oder Auffrischung der Fortbildung kann nach den oben genannten Kriterien einmal im Jahr erneut gefördert werden.

Die Förderung des Erste-Hilfe-Kurses ist generell ausgeschlossen.


II. Kinder- und Jugenderholung / Internationale Begegnungen

Die Förderung dient der Erholung von Kindern und Jugendlichen sowie internationalen Begegnungen.
Beihilfeberechtigt sind Jugendverbände und -vereine für Maßnahmen mit mindestens
5 Teilnehmenden zwischen 6 und 25 Jahren und 1 Leiter/in.
Diese Maßnahmen werden bezuschusst für die Dauer von 1 – 21 Tagen.
Gefördert werden auch Maßnahmen vor Ort, die mindestens an drei aufeinander folgenden Tagen (mit je mindestens 5 Stunden), andauern. Ausnahmeanträge können an den Stadtjugendring e.V. gestellt werden.

Zuschüsse können gewährt werden für
Kinder                                       ab 6 Jahren
Jugendliche                              bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Junge Erwachsene                   vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten
25. Lebensjahr, wenn sie noch in Schul- oder
Berufsausbildung stehen, Studierende, sind oder
vergleichbaren Personenkreisen angehören.

Für jeden Teilnehmenden an einer Freizeitmaßnahme kann ein Zuschuss in Höhe von 30,- Euro pro Tag gewährt werden, sofern die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinien für das Ferienhilfswerk NRW erfüllt werden.

Die Förderung kann nur bis zu 80 % des Eigenanteils gewährt werden.

Danach sind förderungswürdig, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich um folgende Personenkreise handelt:

  1. Kinder aus Familien, die Leistungen der sozialen Grundsicherung erhalten
  2. Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem SGB 2 (ALG II) erhalten
  3. Kinder mit Schwerbehindertenausweis
  4. Kinder aus Familien mit anderweitigen Problemen und geringem Familieneinkommen

Anträge auf erhöhten Zuschuss sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Stadtjugendring einzureichen.

Dabei sind die Gründe für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialamtes oder des Arbeitsamtes bzw. des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

Die Berücksichtigung von Kindern nach Punkt 4 der Förderungsvoraussetzungen erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung zwischen Jugendverband, Stadtjugendring Lünen e.V. und der Stadt Lünen, Abteilung Jugend Hilfen und Förderung.

Leiter/innen und Mitarbeiter/innen, die innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes von Lünen wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind, wird ein Zuschuss gemäß ihrer Einstufung (Basis/ Fortgeschritten/ Profi) gewährt.

Basis:                     10,00  €/pro Tag
Fortgeschritten      15,00  €/pro Tag
Profi                       20,00  €/pro Tag

Die Anzahl der bezuschussungsfähigen Leitenden (L) und Mitarbeitenden (MA) errechnet sich pro Teilnehmenden (TN) wie folgt:
ab   5   Lüner TN    1  L
ab 10   Lüner TN    1  L              + 1  MA
ab 15   Lüner TN    1  L              + 2  MA
ab 20   Lüner TN    1  L              + 3  MA
usw.


Der Förderung von internationalen Begegnungen sind grundsätzlich die Bestimmungen und Förderungssätze über Jugendbegegnungen und Jugendaustausch der jeweils geltenden Bundesjugendplan- und Landesjugendplanrichtlinien zugrunde gelegt.

Der Jugendverband hat sich in jedem Falle um Zuschüsse aus Mitteln des Bundes bzw. Landes zu bemühen.

Der entsprechende Bescheid der Bewilligungsstelle (z.B. Landesjugendamt, Spitzenverband) ist dem Antrag beizufügen.

Falls die beabsichtigte Maßnahme von der Bewilligungsstelle nicht bezuschusst wird, kann trotzdem eine Förderung erfolgen, wenn die Maßnahme den Landesjugendplanrichtlinien entspricht und die Gründe für die Ablehnung dargelegt werden.

Der Umfang der Förderung von internationalen Begegnungen entspricht dem der Ferienfreizeiten.

Bei internationalen Begegnungen sind dem Antrag neben den ansonsten geforderten Verwendungsnachweisen folgende Nachweise beizufügen:

  • Einladung des Partners
  • Planung und Programm der Vorbereitungsseminare
  • Programm der Begegnung
  • Das Schreiben der Bewilligungsstelle
  • Verwendungsnachweis:
    Der Verwendungsnachweis besteht aus:
    • endgültiger Teilnahmeliste
      die von den Teilnehmenden und den Leitern unterschrieben worden ist.
    • Aufenthaltsbestätigung

III. Hauptamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit

Zuschüsse zu den Gehaltskosten von hauptamtlich Mitarbeitenden

Mit den Zuschüssen zu den Gehaltskosten soll die Anstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden bei den Jugendverbänden für eine Tätigkeit auf der Stadtebene unterstützt und an die Qualifizierung von ehrenamtlich Mitarbeitenden geknüpft werden. Damit soll eine Qualifizierung der Lüner Jugendarbeit in doppelter Hinsicht erreicht werden.
Hauptamtlich Mitarbeitende wird ein Pauschalbetrag von 4.100,- € gewährt, wenn durch sie Qualifizierungen in den Bausteinen Basis, Fortgeschritten und Profi im Umfang von mindestens 80 Zeitstunden erfolgt.

Als Fachausbildung werden anerkannt:

  • abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung.
  • Abgeschlossenes Studium an einer pädagogischen Hochschule oder einer sonstigen Ausbildungsstätte für die Lehrerbildung.
  • Hochschulstudium, sofern das Schwergewicht des Studiums als Vorbildung der Tätigkeit in pädagogischen oder sozialpädagogischen Berufen dienlich ist.

Ein Zuschuss kann nur für eine/n Mitarbeitend/n pro Jugendverband gewährt werden.


IV. Vereinseigene Mittel

4.1 Vereinseigene Veranstaltungen
Der Stadtjugendring Lünen e.V. tritt als Verein mit eigenen, verbandsübergreifenden Veranstaltungen auf. Hier geht es hauptsächlich um die Zusammenarbeit der einzelnen Jugendverbände und -vereine der Stadt Lünen. Schwerpunkte sind hier Angebote für Ehrenamtliche, Ausbildung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Jugendlichen und Veranstaltungen zur Inklusion. Darüber hinaus Veranstaltungen, um die Jugendverbandsarbeit der Stadt Lünen zu präsentieren.

4.2 Budget für die Bewirtschaftung des Stadtjugendring Lünen e.V.
Dem Stadtjugendring Lünen e.V. steht pro Haushaltsjahr ein Budget von 5.000,- Euro zur Verfügung.